Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/15/0176

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12287 A/1986

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/15/0176

Entscheidungsdatum

03.11.1986

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1955 §34 Abs1 Z3;
BetriebsO 1955 §38 Abs1;

Rechtssatz

Der Schutz der Allgemeinheit erfordert die Ausschaltung von Personen, bei denen sich der Fahrgast nicht mehr auf eine sichere Beförderung verlassen kann. Für die Frage, ob Gründe für die Zurücknahme des Taxilenkerausweises wegen des Verlustes der Vertrauenswürdigkeit gegeben sind, kommt es in erster Linie auf die Gesamtpersönlichkeit des Ausweisinhabers und seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit an. Ob jemand nach diesen Grundsätzen zum Lenken eines Taxis ungeeignet ist, ergibt sich nur aus der Würdigung der Umstände des einzelnen Falles. Bei Verfehlungen kommt es auf ihre Art, Anzahl und Schwere an, zudem können die nähren Tatumstände von Bedeutung sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985150176.X02

Im RIS seit

16.05.2006

Dokumentnummer

JWR_1985150176_19861103X02