Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1236/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1236/75

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001236.X01

Im RIS seit

18.02.2003

Dokumentnummer

JWR_1975001236_19760915X01

Rechtssatz für 1237/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1237/75

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001237.X01

Im RIS seit

18.02.2003

Dokumentnummer

JWR_1975001237_19760915X01

Rechtssatz für 1238/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1238/75

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001238.X01

Im RIS seit

18.02.2003

Dokumentnummer

JWR_1975001238_19760915X01

Rechtssatz für 1256/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1256/75

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001256.X01

Im RIS seit

18.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1975001256_19760915X01

Rechtssatz für 1311/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9123 A/1976

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1311/75

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Rechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001311.X01

Im RIS seit

18.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014

Dokumentnummer

JWR_1975001311_19760915X01

Rechtssatz für 1319/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1319/75

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001319.X01

Im RIS seit

27.02.2003

Dokumentnummer

JWR_1975001319_19760915X01

Rechtssatz für 1329/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1329/75

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001329.X01

Im RIS seit

27.02.2003

Dokumentnummer

JWR_1975001329_19760915X01

Rechtssatz für 1345/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1345/75

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001345.X01

Im RIS seit

27.02.2003

Dokumentnummer

JWR_1975001345_19760915X01

Rechtssatz für 1381/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1381/75

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001381.X01

Im RIS seit

27.02.2003

Dokumentnummer

JWR_1975001381_19760915X01

Rechtssatz für 1397/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1397/75

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001397.X01

Im RIS seit

27.02.2003

Dokumentnummer

JWR_1975001397_19760915X01

Rechtssatz für 1421/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1421/75

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001421.X01

Im RIS seit

27.02.2003

Dokumentnummer

JWR_1975001421_19760915X01

Rechtssatz für 1431/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1431/75

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001431.X01

Im RIS seit

27.02.2003

Dokumentnummer

JWR_1975001431_19760915X01

Rechtssatz für 1433/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1433/75

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001433.X01

Im RIS seit

27.02.2003

Dokumentnummer

JWR_1975001433_19760915X01

Rechtssatz für 1526/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1526/75

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001526.X01

Im RIS seit

20.02.2003

Dokumentnummer

JWR_1975001526_19760915X01

Rechtssatz für 1564/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1564/75

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001564.X01

Im RIS seit

12.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1975001564_19760915X01

Rechtssatz für 1565/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1565/75

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001565.X01

Im RIS seit

12.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1975001565_19760915X01

Rechtssatz für 1598/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1598/75

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001598.X01

Im RIS seit

25.02.2003

Dokumentnummer

JWR_1975001598_19760915X01

Rechtssatz für 1791/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1791/75

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001791.X01

Im RIS seit

28.02.2003

Dokumentnummer

JWR_1975001791_19760915X01

Rechtssatz für 1905/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1905/75

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001905.X01

Im RIS seit

20.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013

Dokumentnummer

JWR_1975001905_19760915X01

Rechtssatz für 1967/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1967/75

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001967.X01

Im RIS seit

19.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1975001967_19760915X01

Rechtssatz für 2155/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2155/75

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975002155.X01

Im RIS seit

24.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1975002155_19760915X01

Rechtssatz für 2180/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2180/75

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975002180.X01

Im RIS seit

24.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1975002180_19760915X01

Rechtssatz für 0170/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0170/76

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000170.X01

Im RIS seit

25.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1976000170_19760915X01

Rechtssatz für 0197/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0197/76

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000197.X01

Im RIS seit

26.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1976000197_19760915X01

Rechtssatz für 0212/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0212/76

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000212.X01

Im RIS seit

26.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1976000212_19760915X01

Rechtssatz für 0320/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0320/76

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000320.X01

Im RIS seit

27.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1976000320_19760915X01

Rechtssatz für 0345/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0345/76

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000345.X01

Im RIS seit

27.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1976000345_19760915X01

Rechtssatz für 0346/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0346/76

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000346.X01

Im RIS seit

27.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1976000346_19760915X01

Rechtssatz für 0347/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0347/76

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000347.X01

Im RIS seit

27.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1976000347_19760915X01

Rechtssatz für 0384/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0384/76

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000384.X01

Im RIS seit

27.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1976000384_19760915X01

Rechtssatz für 0429/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0429/76

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000429.X01

Im RIS seit

31.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1976000429_19760915X01

Rechtssatz für 0430/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0430/76

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000430.X01

Im RIS seit

31.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1976000430_19760915X01

Rechtssatz für 0431/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0431/76

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000431.X01

Im RIS seit

31.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1976000431_19760915X01

Rechtssatz für 0451/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0451/76

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000451.X01

Im RIS seit

01.04.2003

Dokumentnummer

JWR_1976000451_19760915X01

Rechtssatz für 0546/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0546/76

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000546.X01

Im RIS seit

17.04.2003

Dokumentnummer

JWR_1976000546_19760915X01

Rechtssatz für 0577/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0577/76

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000577.X01

Im RIS seit

25.04.2003

Dokumentnummer

JWR_1976000577_19760915X01

Rechtssatz für 0623/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0623/76

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000623.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Dokumentnummer

JWR_1976000623_19760915X01

Rechtssatz für 0938/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0938/76

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000938.X01

Im RIS seit

22.05.2003

Dokumentnummer

JWR_1976000938_19760915X01

Rechtssatz für 0939/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0939/76

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000939.X01

Im RIS seit

22.05.2003

Dokumentnummer

JWR_1976000939_19760915X01

Rechtssatz für 1007/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1007/76

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976001007.X01

Im RIS seit

14.04.2003

Dokumentnummer

JWR_1976001007_19760915X01

Rechtssatz für 1133/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1133/76

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976001133.X01

Im RIS seit

23.04.2003

Dokumentnummer

JWR_1976001133_19760915X01

Rechtssatz für 1406/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1406/76

Entscheidungsdatum

15.09.1976

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976001406.X01

Im RIS seit

25.04.2003

Dokumentnummer

JWR_1976001406_19760915X01

Rechtssatz für 0244/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0244/77

Entscheidungsdatum

17.05.1978

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000244.X03

Im RIS seit

23.04.2003

Dokumentnummer

JWR_1977000244_19780517X03

Rechtssatz für 1066/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10206 A/1980

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

1066/78

Entscheidungsdatum

09.07.1980

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978001066.X05

Im RIS seit

09.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1978001066_19800709X05

Rechtssatz für 3328/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10374 A/1981

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

3328/79

Entscheidungsdatum

20.02.1981

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1979003328.X01

Im RIS seit

02.02.2004

Dokumentnummer

JWR_1979003328_19810220X01

Rechtssatz für 81/04/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/04/0071

Entscheidungsdatum

13.11.1981

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981040071.X01

Im RIS seit

03.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1981040071_19811113X01

Rechtssatz für 2561/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10597 A/1981

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2561/80

Entscheidungsdatum

20.11.1981

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980002561.X01

Im RIS seit

29.01.2004

Dokumentnummer

JWR_1980002561_19811120X01

Rechtssatz für 3414/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

3414/80

Entscheidungsdatum

20.11.1981

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003414.X01

Im RIS seit

29.01.2004

Dokumentnummer

JWR_1980003414_19811120X01

Rechtssatz für 3715/80

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

3715/80

Entscheidungsdatum

20.11.1981

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1982/3, S 157, Glosse Arnold;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003715.X01

Im RIS seit

27.02.2004

Dokumentnummer

JWR_1980003715_19811120X01

Rechtssatz für 81/04/0237

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/04/0237

Entscheidungsdatum

12.03.1982

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981040237.X01

Im RIS seit

09.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1981040237_19820312X01

Rechtssatz für 84/16/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11451 A/1984

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

84/16/0047

Entscheidungsdatum

24.05.1984

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984160047.X03

Im RIS seit

04.04.2005

Dokumentnummer

JWR_1984160047_19840524X03

Rechtssatz für 85/15/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/15/0048

Entscheidungsdatum

02.12.1985

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985150048.X01

Im RIS seit

11.05.2006

Dokumentnummer

JWR_1985150048_19851202X01

Rechtssatz für 85/15/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/15/0122

Entscheidungsdatum

09.12.1985

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985150122.X01

Im RIS seit

15.05.2006

Dokumentnummer

JWR_1985150122_19851209X01