Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.1985

Geschäftszahl

85/15/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).