Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/13/0179

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/13/0179

Entscheidungsdatum

28.10.1987

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Insbesondere dann, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzel im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maß höher, als die Pflicht der Abgabenbehörden zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985130179.X01

Im RIS seit

28.10.1987

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015

Dokumentnummer

JWR_1985130179_19871028X01

Rechtssatz für 90/13/0201

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/13/0201

Entscheidungsdatum

29.04.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0179 E 28. Oktober 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Insbesondere dann, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzel im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maß höher, als die Pflicht der Abgabenbehörden zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130201.X01

Im RIS seit

13.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1990130201_19920429X01

Rechtssatz für 91/14/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/14/0014

Entscheidungsdatum

12.08.1994

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0179 E 28. Oktober 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Insbesondere dann, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzel im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maß höher, als die Pflicht der Abgabenbehörden zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140014.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1991140014_19940812X02

Rechtssatz für 92/13/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/13/0017

Entscheidungsdatum

30.05.1995

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0179 E 28. Oktober 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Insbesondere dann, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzel im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maß höher, als die Pflicht der Abgabenbehörden zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130017.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992130017_19950530X02