Weist die Berufung keine Begründung auf, so stellt es kein Formgebrechen iS des § 61 Abs 5 AVG dar, wenn der Bescheid nur den Hinweis enthält, dass die Berufung zu begründen sei, ohne noch zusätzlich auf das Erfordernis eines Berufungsantrages aufmerksam zu machen (Hinweis E 19.12.1985, 85/02/0125).Weist die Berufung keine Begründung auf, so stellt es kein Formgebrechen iS des Paragraph 61, Absatz 5, AVG dar, wenn der Bescheid nur den Hinweis enthält, dass die Berufung zu begründen sei, ohne noch zusätzlich auf das Erfordernis eines Berufungsantrages aufmerksam zu machen (Hinweis E 19.12.1985, 85/02/0125).