Die Nichtbekämpfung eines Bescheides durch eine Partei des Verwaltungsverfahrens steht nur dann ihrem Recht, Beschwerde an den VwGH zu erheben, nicht im Wege, wenn der erstinstanzliche Bescheid infolge eines Rechtsmittels eines Dritten zum Nachteil dieser Partei geändert wird (Hinweis E 20.12.1965, 1032/65; E 9.5.1978 1463/75, VwSlg 5253 F/1978).