Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
85/04/0230
Entscheidungsdatum
14.10.1986
Index
95/06 Ziviltechniker
Norm
ZivTG §2 idF 1978/143;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/04/0229 E 14. Oktober 1986 RS 5
Stammrechtssatz
Die zur Vollziehung des Ziviltechnikergesetzes zuständigen Behörden haben unabhängig von den Gerichten (hier vom Registergericht) und unabhängig von sonstigen Behörden (hier: Gewerbebehörde anlässlich der Anmeldung des Gewerbes) zu beurteilen, ob eine Bezeichnung in Übereinstimmung mit der Regelung des § 2 Ziviltechnikergesetzes geführt wird.Die zur Vollziehung des Ziviltechnikergesetzes zuständigen Behörden haben unabhängig von den Gerichten (hier vom Registergericht) und unabhängig von sonstigen Behörden (hier: Gewerbebehörde anlässlich der Anmeldung des Gewerbes) zu beurteilen, ob eine Bezeichnung in Übereinstimmung mit der Regelung des Paragraph 2, Ziviltechnikergesetzes geführt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985040230.X05
Dokumentnummer
JWR_1985040230_19861014X05