Befindet sich die zu untersuchende Person z.B. zufolge ihrer bei dem Unfall erlittenen Verletzungen bereits im Krankenhaus, so wird dem § 5 Abs 6 StVO 1960 auch dadurch entsprochen, daß der anzeigende Beamte den behandelnden Arzt telefonisch mit der Vornahme der Blutabnahme beauftragt und der Arzt UNTER HINWEIS AUF DEN AUFTRAG DES BEAMTEN an den Betroffenen mit der Frage herantritt, ob er einer Blutabnahme zustimme.Befindet sich die zu untersuchende Person z.B. zufolge ihrer bei dem Unfall erlittenen Verletzungen bereits im Krankenhaus, so wird dem Paragraph 5, Absatz 6, StVO 1960 auch dadurch entsprochen, daß der anzeigende Beamte den behandelnden Arzt telefonisch mit der Vornahme der Blutabnahme beauftragt und der Arzt UNTER HINWEIS AUF DEN AUFTRAG DES BEAMTEN an den Betroffenen mit der Frage herantritt, ob er einer Blutabnahme zustimme.