Bei der Tatanlastung, der Bfr habe als Zulassungsbesitzer an näher bestimmten Tagen im A-Dorf - (jedoch ohne Angabe der Uhrzeit) - nicht dafür gesorgt, dass ein dem Kennzeichen nach bestimmter Lkw -
(hinsichtlich eines näher bezeichneten Gewichtes) - nicht überladen wird, kann wegen Fehlens der Uhrzeitangabe nicht von einem unverwechselbarem Feststehen der Identität der Tat ausgegangen werden. Weiters ist zu konkretisieren, ob die Überschreitung der zulässigen Breite durch die Beladung hinsichtlich des ziehenden Fahrzeuges oder des Anhängers (oder bzgl. beider) der Fall war.