Ein Aufenthaltsverbot kann gem § 3 Abs 1 FrPolG auch dann erlassen werden, wenn triftige Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen jener im Absatz 2 lit a bis g angeführten Fälle aufweisen, wohl aber in ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Betroffenen eine tatsächliche Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen (Hinweis E 14.3.1967, 438/66, VwSlg 7102 A/1967).Ein Aufenthaltsverbot kann gem Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG auch dann erlassen werden, wenn triftige Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen jener im Absatz 2 Litera a bis g angeführten Fälle aufweisen, wohl aber in ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Betroffenen eine tatsächliche Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen (Hinweis E 14.3.1967, 438/66, VwSlg 7102 A/1967).