Ein verspäteter Wiedereinsetzungsantrag ist kraft der logischen Konstruktion der der Rechtseinrichtung zugrunden liegende Begriffe unzulässig (insoweit gleichlautend wie E 3.6.1958, 326/56). Wird darüber dennoch meritorisch entschieden, kann der Bf in einem Recht nicht verletzt sein (Hinweis E 2.2.1960, 1419/58).