Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/14/0321

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/14/0321

Entscheidungsdatum

07.06.1983

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Tatsache, so ist der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982140321.X01

Im RIS seit

07.06.1983

Dokumentnummer

JWR_1982140321_19830607X01

Rechtssatz für 83/14/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/14/0090

Entscheidungsdatum

24.01.1984

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/14/0321 E 7. Juni 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Tatsache, so ist der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983140090.X02

Im RIS seit

24.01.1984

Dokumentnummer

JWR_1983140090_19840124X02

Rechtssatz für 84/14/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/14/0103

Entscheidungsdatum

19.02.1985

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/14/0321 E 7. Juni 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Tatsache, so ist der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984140103.X02

Im RIS seit

19.02.1985

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1984140103_19850219X02

Rechtssatz für 85/16/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/16/0092

Entscheidungsdatum

21.11.1985

Index

Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/14/0321 E 7. Juni 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Tatsache, so ist der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit

ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985160092.X02

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025

Dokumentnummer

JWR_1985160092_19851121X02