In einem Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 75 Abs 2 zweiter Satz KFG 1967 bildet die "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG 1950 ausschließlich die Frage, ob eine Person der an sie unter Fristsetzung ergangenen Aufforderung zu einem bestimmten Tun innerhalb der Frist nachgekommen ist (Hinweis auf E vom 8. Juli 1983, 82/11/0044). Da sich die Rechtsmittelbehörde in einem solchen Fall auf die Prüfung der Frage zu beschränken hat, ob im Zeitpunkt der Erlassung des unterinstanzlichen Bescheides die Voraussetzungen für eine Entziehung der Lenkerberechtigung nach der eingangs genannten Gesetzesstelle vorlagen, ist für ihre Entscheidung allein die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides maßgeblich.In einem Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung gem Paragraph 75, Absatz 2, zweiter Satz KFG 1967 bildet die "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ausschließlich die Frage, ob eine Person der an sie unter Fristsetzung ergangenen Aufforderung zu einem bestimmten Tun innerhalb der Frist nachgekommen ist (Hinweis auf E vom 8. Juli 1983, 82/11/0044). Da sich die Rechtsmittelbehörde in einem solchen Fall auf die Prüfung der Frage zu beschränken hat, ob im Zeitpunkt der Erlassung des unterinstanzlichen Bescheides die Voraussetzungen für eine Entziehung der Lenkerberechtigung nach der eingangs genannten Gesetzesstelle vorlagen, ist für ihre Entscheidung allein die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides maßgeblich.