Nach § 46 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) kommen grundsätzlich auch mittelbare Beweismittel, bei denen das Beweisergebnis im Wege der Schlussfolgerung aus anderen Tatsachen gewonnen wird, in Betracht.Nach Paragraph 46, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG 1950) kommen grundsätzlich auch mittelbare Beweismittel, bei denen das Beweisergebnis im Wege der Schlussfolgerung aus anderen Tatsachen gewonnen wird, in Betracht.