Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
84/07/0122
Entscheidungsdatum
14.01.1986
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht
Norm
AVG §66 Abs4;
ForstG 1975 §172 Abs6;
Rechtssatz
Wird einen Berufungsverfahren betreffend die Wiederbewaldung eines Gradstückes gem § 172 Abs 6 ForstG 1975 vom Berufungswerber vorgebracht, dass die Bodenbeschaffung des für Ersatzaufforstung vorgesehenen Grundstückes eine Wiederaufforstung in vollem Umfang unmöglich mache und bietet eine andere, auch größere Kompensationsfläche an, so hat sich die Berufungsbehörde mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen.Wird einen Berufungsverfahren betreffend die Wiederbewaldung eines Gradstückes gem Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 vom Berufungswerber vorgebracht, dass die Bodenbeschaffung des für Ersatzaufforstung vorgesehenen Grundstückes eine Wiederaufforstung in vollem Umfang unmöglich mache und bietet eine andere, auch größere Kompensationsfläche an, so hat sich die Berufungsbehörde mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die
Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen
im Berufungsverfahren
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde
Spruch des Berufungsbescheides
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984070122.X03
Im RIS seit
03.11.2004
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2012
Dokumentnummer
JWR_1984070122_19860114X03