Hat der Bauwerber innerhalb der einjährigen Frist nach Ergehen bzw. Bestätigung der Bebauungsbestimmungen gem § 11 Wr BauO ein Bauansuchen überreicht bzw jene erst nach Anbringung des Bauansuchens nachgebracht, dann erwächst ihm ein subjektiv-öffentliches Recht, nach Maßgabe der Bebauungsbestimmungen den Bau auch auszuführen, wenn nachher eine Änderung der generellen Normen, insb auch die Verhängung einer Bausperre, eingetreten ist. (Hinweis auf E vom 20.11.1967, Zl. 0883/66, VwSlg 7223 A/1967)Hat der Bauwerber innerhalb der einjährigen Frist nach Ergehen bzw. Bestätigung der Bebauungsbestimmungen gem Paragraph 11, Wr BauO ein Bauansuchen überreicht bzw jene erst nach Anbringung des Bauansuchens nachgebracht, dann erwächst ihm ein subjektiv-öffentliches Recht, nach Maßgabe der Bebauungsbestimmungen den Bau auch auszuführen, wenn nachher eine Änderung der generellen Normen, insb auch die Verhängung einer Bausperre, eingetreten ist. (Hinweis auf E vom 20.11.1967, Zl. 0883/66, VwSlg 7223 A/1967)