Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Geschäftszahl

86/05/0107

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/05/0155 E 14. Oktober 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Hat der Bauwerber innerhalb der einjährigen Frist nach Ergehen bzw. Bestätigung der Bebauungsbestimmungen gem Paragraph 11, Wr BauO ein Bauansuchen überreicht bzw jene erst nach Anbringung des Bauansuchens nachgebracht, dann erwächst ihm ein subjektivöffentliches Recht, nach Maßgabe der Bebauungsbestimmungen den Bau auch auszuführen, wenn nachher eine Änderung der generellen Normen, insb auch die Verhängung einer Bausperre, eingetreten ist. (Hinweis auf E vom 20.11.1967, Zl. 0883/66, VwSlg 7223 A/1967)