Verwaltungsgerichtshof
19.03.1991
86/05/0107
GRS wie 84/05/0155 E 14. Oktober 1986 RS 1
Hat der Bauwerber innerhalb der einjährigen Frist nach Ergehen bzw. Bestätigung der Bebauungsbestimmungen gem Paragraph 11, Wr BauO ein Bauansuchen überreicht bzw jene erst nach Anbringung des Bauansuchens nachgebracht, dann erwächst ihm ein subjektivöffentliches Recht, nach Maßgabe der Bebauungsbestimmungen den Bau auch auszuführen, wenn nachher eine Änderung der generellen Normen, insb auch die Verhängung einer Bausperre, eingetreten ist. (Hinweis auf E vom 20.11.1967, Zl. 0883/66, VwSlg 7223 A/1967)