Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2043/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2043/78

Entscheidungsdatum

20.09.1979

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, dass während des Probebetriebes gem Paragraph 78, Absatz 2, GewO 1973 Immissionen auftreten können, die nicht vorhersehbar waren und über das zumutbare Maß hinausgehen, denen bei der Erteilung der Betriebsbewilligung durch entsprechende Auflagen zu begegnen ist, widerspräche die Anordnung eines Probebetriebes dann den Vorschriften der Paragraphen 77 und 78 GewO 1973, wenn ein Probebetrieb angeordnet würde, obgleich auf Grund der im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 74 und 77 GewO 1973 durchzuführenden Erhebungen jedenfalls anzunehmen wäre, dass zufolge des probeweisen Betriebes der Anlage die Nachbarschaft gefährdet oder über das zumutbare Ausmaß hinaus belästigt würde (Hinweis E 30.11.1977 945/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002043.X01

Im RIS seit

05.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008

Dokumentnummer

JWR_1978002043_19790920X01

Rechtssatz für 84/04/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

84/04/0097

Entscheidungsdatum

05.03.1985

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2043/78 E 20. September 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, dass während des Probebetriebes gem Paragraph 78, Absatz 2, GewO 1973 Immissionen auftreten können, die nicht vorhersehbar waren und über das zumutbare Maß hinausgehen, denen bei der Erteilung der Betriebsbewilligung durch entsprechende Auflagen zu begegnen ist, widerspräche die Anordnung eines Probebetriebes dann den Vorschriften der Paragraphen 77 und 78 GewO 1973, wenn ein Probebetrieb angeordnet würde, obgleich auf Grund der im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 74 und 77 GewO 1973 durchzuführenden Erhebungen jedenfalls anzunehmen wäre, dass zufolge des probeweisen Betriebes der Anlage die Nachbarschaft gefährdet oder über das zumutbare Ausmaß hinaus belästigt würde (Hinweis E 30.11.1977 945/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040097.X06

Im RIS seit

12.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1984040097_19850305X06

Rechtssatz für 85/04/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/04/0038

Entscheidungsdatum

10.12.1985

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2043/78 E 20. September 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, dass während des Probebetriebes gem Paragraph 78, Absatz 2, GewO 1973 Immissionen auftreten können, die nicht vorhersehbar waren und über das zumutbare Maß hinausgehen, denen bei der Erteilung der Betriebsbewilligung durch entsprechende Auflagen zu begegnen ist, widerspräche die Anordnung eines Probebetriebes dann den Vorschriften der Paragraphen 77 und 78 GewO 1973, wenn ein Probebetrieb angeordnet würde, obgleich auf Grund der im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 74 und 77 GewO 1973 durchzuführenden Erhebungen jedenfalls anzunehmen wäre, dass zufolge des probeweisen Betriebes der Anlage die Nachbarschaft gefährdet oder über das zumutbare Ausmaß hinaus belästigt würde (Hinweis E 30.11.1977 945/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985040038.X02

Im RIS seit

04.05.2005

Dokumentnummer

JWR_1985040038_19851210X02

Rechtssatz für 87/04/0123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/04/0123

Entscheidungsdatum

27.06.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2043/78 E 20. September 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, dass während des Probebetriebes gem Paragraph 78, Absatz 2, GewO 1973 Immissionen auftreten können, die nicht vorhersehbar waren und über das zumutbare Maß hinausgehen, denen bei der Erteilung der Betriebsbewilligung durch entsprechende Auflagen zu begegnen ist, widerspräche die Anordnung eines Probebetriebes dann den Vorschriften der Paragraphen 77 und 78 GewO 1973, wenn ein Probebetrieb angeordnet würde, obgleich auf Grund der im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 74 und 77 GewO 1973 durchzuführenden Erhebungen jedenfalls anzunehmen wäre, dass zufolge des probeweisen Betriebes der Anlage die Nachbarschaft gefährdet oder über das zumutbare Ausmaß hinaus belästigt würde (Hinweis E 30.11.1977 945/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040123.X01

Im RIS seit

21.02.2006

Dokumentnummer

JWR_1987040123_19890627X01