§ 77 Abs 2 GewO 1973 normiert die Berücksichtigung aller für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften, somit auch jener, durch die oder auf Grund derer Grundflächen für den Straßenverkehr gewidmet werden. Soweit durch solche Vorschriften das Verkehrsgeschehen nicht durch generelle Merkmale - etwa durch eine Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten - gekennzeichnet ist, sind allein die - tatsächlichen - örtlichen Verhältnisse maßgebend und daher die - im Einzelfall festzustellenden - Immissionen seitens des tatsächlichen Verkehrsgeschehens, mit dem erfahrungsgemäß unter Außerachtlassung von Ausnahmesituationen, zu rechnen ist, zur Gänze zugrunde zu legen.Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 normiert die Berücksichtigung aller für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften, somit auch jener, durch die oder auf Grund derer Grundflächen für den Straßenverkehr gewidmet werden. Soweit durch solche Vorschriften das Verkehrsgeschehen nicht durch generelle Merkmale - etwa durch eine Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten - gekennzeichnet ist, sind allein die - tatsächlichen - örtlichen Verhältnisse maßgebend und daher die - im Einzelfall festzustellenden - Immissionen seitens des tatsächlichen Verkehrsgeschehens, mit dem erfahrungsgemäß unter Außerachtlassung von Ausnahmesituationen, zu rechnen ist, zur Gänze zugrunde zu legen.