Im Geltungsbereich von für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften bildet der den örtlichen Verhältnissen entsprechende Immissionstand (das Ist-Maß") nicht allein die Bewilligungsgrundlage, ein vom Ist-Maß abweichendes Widmungsmaß ist in die Beurteilung auf Grund der örtlichen Verhältnisse einzubeziehen. (Hinweis auf E vom 12.6.1981, 0425/79, VwSlg 10482 A/1981)