Eine Person, die ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, obwohl sie vorher Alkohol getrunken hat, verantwortet den Tatbestand nach § 5 Abs 1 StVO auch dann, wenn ihre Fahruntüchtigkeit unabhängig von der Menge des genossenen Alkohols aufgrund irgendwelcher zusätzlicher anderer Komponenten (wie z.B. Einnahme von Medikamenten) oder Ermüdungserscheinungen eingetreten ist. (Hinweis auf E vom 14.3.1984, 84/03/0041)Eine Person, die ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, obwohl sie vorher Alkohol getrunken hat, verantwortet den Tatbestand nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO auch dann, wenn ihre Fahruntüchtigkeit unabhängig von der Menge des genossenen Alkohols aufgrund irgendwelcher zusätzlicher anderer Komponenten (wie z.B. Einnahme von Medikamenten) oder Ermüdungserscheinungen eingetreten ist. (Hinweis auf E vom 14.3.1984, 84/03/0041)