Die Kosten für ein nicht "bei einer Untersuchung nach § 5 Abs 2 oder 4 StVO 1960" erstelltes ärztliches Gutachten sind nicht nach § 5 Abs 9 StVO 1960, sondern nach § 64 Abs 3 VStG 1950 vorzuschreiben.Die Kosten für ein nicht "bei einer Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 2, oder 4 StVO 1960" erstelltes ärztliches Gutachten sind nicht nach Paragraph 5, Absatz 9, StVO 1960, sondern nach Paragraph 64, Absatz 3, VStG 1950 vorzuschreiben.