Durch das Anbringen verschiedener Plakate, und zwar noch jeweils für einen anderen Zeitraum, werden gesondert zu bestrafende Verwaltungsübertretungen begangen (Hinweis auf E vom 27.6.1980, 0101/78), wobei für jedes Delikt eine eigene Strafe auszusprechen ist. (Hinweis auf E vom 22.9.1972, 0355/72)