Eine Werbung oder Ankündigung, die von zwei Straßen deutlich zu erkennen ist und die sich hinsichtlich der einen in einem Bereich befindet, der durch die Aufstellung von Ortstafeln zum Ortsgebiet gehört und daher dem Verbot des § 84 Abs 2 StVO nicht unterliegt, hinsichtlich der zweiten aber in einem Bereich, der nicht durch die Aufstellung von Ortstafeln als Ortsgebiet iS des § 2 Abs 2 Z 15 StVO festgelegt ist, fällt unter das Verbot des § 84 Abs 2 StVO. (Hinweis auf E vom 27.6.1980, 0101/78); das Gesetz stellt nicht darauf ab, dass jene Straße, zu der die Werbung näher gelegen ist, für die Beurteilung der Zulässigkeit ausschlaggebend ist.Eine Werbung oder Ankündigung, die von zwei Straßen deutlich zu erkennen ist und die sich hinsichtlich der einen in einem Bereich befindet, der durch die Aufstellung von Ortstafeln zum Ortsgebiet gehört und daher dem Verbot des Paragraph 84, Absatz 2, StVO nicht unterliegt, hinsichtlich der zweiten aber in einem Bereich, der nicht durch die Aufstellung von Ortstafeln als Ortsgebiet iS des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 15, StVO festgelegt ist, fällt unter das Verbot des Paragraph 84, Absatz 2, StVO. (Hinweis auf E vom 27.6.1980, 0101/78); das Gesetz stellt nicht darauf ab, dass jene Straße, zu der die Werbung näher gelegen ist, für die Beurteilung der Zulässigkeit ausschlaggebend ist.