Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/01/0292

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

84/01/0292

Entscheidungsdatum

15.10.1986

Index

L00301 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §8;
BezügeG Bgld 1973 §28;
PG 1965 §32 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Durch einen Bescheid über einen Ruhebezug gem Paragraph 28, Bgld BezügeG kann der Zessionar in seinen Rechten nicht verletzt sein. Bei der Abtretungsvereinbarung handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag, an den Zedent und Zessionar, nicht jedoch das Land Burgenland gebunden sind. Eine Bindungswirkung für das Land Burgenland hätte sich erst aus der Zustimmung zu diesem Vertrag gem Paragraph 32, Absatz 2, PensionsG 1965 ergeben, die hier noch nicht erteilt wurde, woraus folgt, dass eine vor dem VwGH rechtliche relevierbare Vereinbarung nicht besteht. Der Zessionar ist daher zur Beschwerde vor dem VwGH nicht berechtigt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984010292.X08

Im RIS seit

11.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012

Dokumentnummer

JWR_1984010292_19861015X08