Die Bezeichnung der gem § 44 a lit a VStG 1950 als erwiesen angenommenen Tat erfordert entsprechende verbale Ausführungen, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebotsnomen ersetzt werden können. (vgl. E vom 27.9.1978, 1397/77)Die Bezeichnung der gem Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 als erwiesen angenommenen Tat erfordert entsprechende verbale Ausführungen, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebotsnomen ersetzt werden können. vergleiche E vom 27.9.1978, 1397/77)