Ist die Geschäftsführerin auch Treuhandeigentümerin von Anteilen (auf Grund einer "fiduziarischen Treuhand") und kann sie nur auf Grund ihrer eigenen und der treuhändig gehaltenen Anteile im obgenannten Sinn ihre Fremdbestimmung durch die KG verhindern, so schließt dies ihre Arbeitnehmereigenschaft nicht aus (Hinweis E 24.3.1981, 2972/80, VwSlg 10405 A/1981).