Der VwGH darf auch dann, wenn die in der Bescheidbegründung dargelegten rechtlichen Erwägungen unzutreffend sind, der Spruch aber - auf Grund des von der Behörde angenommenen, in einem mängelfreien Verfahren festgestellten Sachverhaltes im Lichte der anzuwendenden Rechtsvorschriften - dem Gesetz entspricht, den Bescheid nicht aufheben, sondern hat die Beschwerde unabhängig davon, ob die vom VwGH für maßgeblich erachteten rechtlichen Gesichtspunkt in den Schriftsätzen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgebracht wurden oder nicht, nach allfälliger Durchführung eines Verfahrens nach § 41 Abs 1 letzter Satz VwGG 1965 als unbegründet anzuweisen (Hinweis E 14.12.1966, 0161/66, VwSlg 7040 A/1966).Der VwGH darf auch dann, wenn die in der Bescheidbegründung dargelegten rechtlichen Erwägungen unzutreffend sind, der Spruch aber - auf Grund des von der Behörde angenommenen, in einem mängelfreien Verfahren festgestellten Sachverhaltes im Lichte der anzuwendenden Rechtsvorschriften - dem Gesetz entspricht, den Bescheid nicht aufheben, sondern hat die Beschwerde unabhängig davon, ob die vom VwGH für maßgeblich erachteten rechtlichen Gesichtspunkt in den Schriftsätzen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgebracht wurden oder nicht, nach allfälliger Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 41, Absatz eins, letzter Satz VwGG 1965 als unbegründet anzuweisen (Hinweis E 14.12.1966, 0161/66, VwSlg 7040 A/1966).