Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/10/0268

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11333 A/1984

Rechtssatznummer

17

Geschäftszahl

83/10/0268

Entscheidungsdatum

20.02.1984

Index

L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Besprechung in: ÖGZ 5/1985, S 14-20;

Rechtssatz

Von den Beweismitteln einer neuerlichen Lärmmessung und eines Lokalaugenscheines seien Beweis dafür, dass der Lärm nicht störend gewesen sei, kann Abstand genommen werden, weil diese Beweismittel nur dann als tauglich angesehen werden könnten, wenn sichergestellt wäre, dass die Musik während des Lokalaugenscheins mit der selben Lautstärke wahrnehmbar wäre (bzw gespielt würde) wie zur Tatzeit.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Beweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983100268.X17

Im RIS seit

01.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1983100268_19840220X17

Rechtssatz für 85/10/0076

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/10/0076

Entscheidungsdatum

02.12.1985

Index

L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0268 E 20. Februar 1984 VwSlg 11333 A/1984 RS 17 (hier: Radiolärm)

Stammrechtssatz

Von den Beweismitteln einer neuerlichen Lärmmessung und eines Lokalaugenscheines seien Beweis dafür, dass der Lärm nicht störend gewesen sei, kann Abstand genommen werden, weil diese Beweismittel nur dann als tauglich angesehen werden könnten, wenn sichergestellt wäre, dass die Musik während des Lokalaugenscheins mit der selben Lautstärke wahrnehmbar wäre (bzw gespielt würde) wie zur Tatzeit.

Schlagworte

Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985100076.X01

Im RIS seit

16.11.2005

Dokumentnummer

JWR_1985100076_19851202X01

Rechtssatz für 84/10/0206

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/10/0206

Entscheidungsdatum

15.09.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0268 E 20. Februar 1984 VwSlg 11333 A/1984 RS 17

Stammrechtssatz

Von den Beweismitteln einer neuerlichen Lärmmessung und eines Lokalaugenscheines seien Beweis dafür, dass der Lärm nicht störend gewesen sei, kann Abstand genommen werden, weil diese Beweismittel nur dann als tauglich angesehen werden könnten, wenn sichergestellt wäre, dass die Musik während des Lokalaugenscheins mit der selben Lautstärke wahrnehmbar wäre (bzw gespielt würde) wie zur Tatzeit.

Schlagworte

Beweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984100206.X02

Im RIS seit

02.02.2005

Dokumentnummer

JWR_1984100206_19860915X02

Rechtssatz für 84/10/0240

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/10/0240

Entscheidungsdatum

15.09.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0268 E 20. Februar 1984 VwSlg 11333 A/1984 RS 17

Stammrechtssatz

Von den Beweismitteln einer neuerlichen Lärmmessung und eines Lokalaugenscheines seien Beweis dafür, dass der Lärm nicht störend gewesen sei, kann Abstand genommen werden, weil diese Beweismittel nur dann als tauglich angesehen werden könnten, wenn sichergestellt wäre, dass die Musik während des Lokalaugenscheins mit der selben Lautstärke wahrnehmbar wäre (bzw gespielt würde) wie zur Tatzeit.

Schlagworte

Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984100240.X02

Im RIS seit

01.02.2005

Dokumentnummer

JWR_1984100240_19860915X02

Rechtssatz für 85/10/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

85/10/0105

Entscheidungsdatum

15.06.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Fall2;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0268 E 20. Februar 1984 VwSlg 11333 A/1984 RS 17

Stammrechtssatz

Von den Beweismitteln einer neuerlichen Lärmmessung und eines Lokalaugenscheines seien Beweis dafür, dass der Lärm nicht störend gewesen sei, kann Abstand genommen werden, weil diese Beweismittel nur dann als tauglich angesehen werden könnten, wenn sichergestellt wäre, dass die Musik während des Lokalaugenscheins mit der selben Lautstärke wahrnehmbar wäre (bzw gespielt würde) wie zur Tatzeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985100105.X03

Im RIS seit

30.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2015

Dokumentnummer

JWR_1985100105_19870615X03