Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
84/10/0206
Entscheidungsdatum
15.09.1986
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/10/0268 E 20. Februar 1984 VwSlg 11333 A/1984 RS 17
Stammrechtssatz
Von den Beweismitteln einer neuerlichen Lärmmessung und eines Lokalaugenscheines seien Beweis dafür, dass der Lärm nicht störend gewesen sei, kann Abstand genommen werden, weil diese Beweismittel nur dann als tauglich angesehen werden könnten, wenn sichergestellt wäre, dass die Musik während des Lokalaugenscheins mit der selben Lautstärke wahrnehmbar wäre (bzw gespielt würde) wie zur Tatzeit.
Schlagworte
Beweismittel Augenschein
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984100206.X02
Dokumentnummer
JWR_1984100206_19860915X02