Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
3850/80
Entscheidungsdatum
06.12.1983
Index
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
Norm
ProstV Feldkirch 1977 §1;
ProstV Feldkirch 1977 §2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3295/78 E VS 19. Mai 1980 VwSlg 10138 A/1980 RS 1
Stammrechtssatz
Die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu im Sinne des § 1 der Verordnung der Stadtvertretung der Stadt Feldkirch vom 10.2.1977 stellen eine Erscheinungsform des fortgesetzten Deliktes im weiteren Sinn dar. Tatbestandsgemäße Einzelhandlungen sind deshalb bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz so lange als Einheit und damit als nur eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken (Hinweis E VS 17.6.1958, 2374/56, VwSlg 4705 A/1958), als der Täter nicht durch ein nach außen hin in Erscheinung tretendes Verhalten zu erkennen gegeben hat, daß er die in ihrer pönalisierten Erscheinungsform von den herrschenden sittlichen Anschauungen verurteilte innere Haltung aufgegeben und damit das der Tat zugrunde liegende Gesamtkonzept seines Verhaltens geändert hat.Die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu im Sinne des Paragraph eins, der Verordnung der Stadtvertretung der Stadt Feldkirch vom 10.2.1977 stellen eine Erscheinungsform des fortgesetzten Deliktes im weiteren Sinn dar. Tatbestandsgemäße Einzelhandlungen sind deshalb bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz so lange als Einheit und damit als nur eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken (Hinweis E VS 17.6.1958, 2374/56, VwSlg 4705 A/1958), als der Täter nicht durch ein nach außen hin in Erscheinung tretendes Verhalten zu erkennen gegeben hat, daß er die in ihrer pönalisierten Erscheinungsform von den herrschenden sittlichen Anschauungen verurteilte innere Haltung aufgegeben und damit das der Tat zugrunde liegende Gesamtkonzept seines Verhaltens geändert hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1980003850.X02
Dokumentnummer
JWR_1980003850_19831206X02