Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/10/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/10/0052

Entscheidungsdatum

07.03.1983

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol

Norm

LPolG Tir 1976 §14 lita;
LPolG Tir 1976 §19 Abs1 lita;

Rechtssatz

Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Absicht der Täterin darauf gerichtet ist, sich durch Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige Einkommensquelle zu verschaffen. Eine Wiederholung der Tat ist nicht erforderlich, es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern die Absicht, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu haben, bei dieser Gelegenheit zu Tage tritt. Aus den einschlägigen Vorstrafen der Bfrin auf diese Absicht zu schließen, war nicht rechtswidrig (Hinweis E 12.6.1979, 2203/78, E 26.6.1979, 1531/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983100052.X01

Im RIS seit

02.12.2004

Dokumentnummer

JWR_1983100052_19830307X01

Rechtssatz für 83/10/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

83/10/0085

Entscheidungsdatum

07.03.1983

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol

Norm

LPolG Tir 1976 §14 lita;
LPolG Tir 1976 §19 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0052 E 7. März 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Absicht der Täterin darauf gerichtet ist, sich durch Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige Einkommensquelle zu verschaffen. Eine Wiederholung der Tat ist nicht erforderlich, es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern die Absicht, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu haben, bei dieser Gelegenheit zu Tage tritt. Aus den einschlägigen Vorstrafen der Bfrin auf diese Absicht zu schließen, war nicht rechtswidrig (Hinweis E 12.6.1979, 2203/78, E 26.6.1979, 1531/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983100085.X03

Im RIS seit

02.12.2004

Dokumentnummer

JWR_1983100085_19830307X03

Rechtssatz für 83/10/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/10/0045

Entscheidungsdatum

18.04.1983

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol

Norm

LPolG Tir 1976 §14 lita;
LPolG Tir 1976 §19 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0052 E 7. März 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Absicht der Täterin darauf gerichtet ist, sich durch Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige Einkommensquelle zu verschaffen. Eine Wiederholung der Tat ist nicht erforderlich, es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern die Absicht, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu haben, bei dieser Gelegenheit zu Tage tritt. Aus den einschlägigen Vorstrafen der Bfrin auf diese Absicht zu schließen, war nicht rechtswidrig (Hinweis E 12.6.1979, 2203/78, E 26.6.1979, 1531/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983100045.X01

Im RIS seit

02.12.2004

Dokumentnummer

JWR_1983100045_19830418X01

Rechtssatz für 83/10/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/10/0031

Entscheidungsdatum

25.05.1983

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol

Norm

LPolG Tir 1976 §14 lita;
LPolG Tir 1976 §19 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0052 E 7. März 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Absicht der Täterin darauf gerichtet ist, sich durch Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige Einkommensquelle zu verschaffen. Eine Wiederholung der Tat ist nicht erforderlich, es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern die Absicht, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu haben, bei dieser Gelegenheit zu Tage tritt. Aus den einschlägigen Vorstrafen der Bfrin auf diese Absicht zu schließen, war nicht rechtswidrig (Hinweis E 12.6.1979, 2203/78, E 26.6.1979, 1531/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983100031.X02

Im RIS seit

25.05.1983

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009

Dokumentnummer

JWR_1983100031_19830525X02

Rechtssatz für 83/10/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

83/10/0032

Entscheidungsdatum

08.06.1983

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol

Norm

LPolG Tir 1976 §14 lita;
LPolG Tir 1976 §19 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0052 E 7. März 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Absicht der Täterin darauf gerichtet ist, sich durch Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige Einkommensquelle zu verschaffen. Eine Wiederholung der Tat ist nicht erforderlich, es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern die Absicht, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu haben, bei dieser Gelegenheit zu Tage tritt. Aus den einschlägigen Vorstrafen der Bfrin auf diese Absicht zu schließen, war nicht rechtswidrig (Hinweis E 12.6.1979, 2203/78, E 26.6.1979, 1531/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983100032.X03

Im RIS seit

08.06.1983

Dokumentnummer

JWR_1983100032_19830608X03

Rechtssatz für 84/10/0283

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/10/0283

Entscheidungsdatum

25.03.1985

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol

Norm

LPolG Tir 1976 §14 lita;
LPolG Tir 1976 §19 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0052 E 7. März 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Absicht der Täterin darauf gerichtet ist, sich durch Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige Einkommensquelle zu verschaffen. Eine Wiederholung der Tat ist nicht erforderlich, es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern die Absicht, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu haben, bei dieser Gelegenheit zu Tage tritt. Aus den einschlägigen Vorstrafen der Bfrin auf diese Absicht zu schließen, war nicht rechtswidrig (Hinweis E 12.6.1979, 2203/78, E 26.6.1979, 1531/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984100283.X02

Im RIS seit

04.02.2005

Dokumentnummer

JWR_1984100283_19850325X02

Rechtssatz für 83/10/0109

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

83/10/0109

Entscheidungsdatum

25.11.1985

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol

Norm

LPolG Tir 1976 §14 lita;
LPolG Tir 1976 §19 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0052 E 7. März 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Absicht der Täterin darauf gerichtet ist, sich durch Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige Einkommensquelle zu verschaffen. Eine Wiederholung der Tat ist nicht erforderlich, es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern die Absicht, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu haben, bei dieser Gelegenheit zu Tage tritt. Aus den einschlägigen Vorstrafen der Bfrin auf diese Absicht zu schließen, war nicht rechtswidrig (Hinweis E 12.6.1979, 2203/78, E 26.6.1979, 1531/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983100109.X03

Im RIS seit

14.01.2005

Dokumentnummer

JWR_1983100109_19851125X03

Rechtssatz für 85/10/0168

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

85/10/0168

Entscheidungsdatum

26.01.1987

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol

Norm

LPolG Tir 1976 §14 lita;
LPolG Tir 1976 §19 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0052 E 7. März 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Absicht der Täterin darauf gerichtet ist, sich durch Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige Einkommensquelle zu verschaffen. Eine Wiederholung der Tat ist nicht erforderlich, es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern die Absicht, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu haben, bei dieser Gelegenheit zu Tage tritt. Aus den einschlägigen Vorstrafen der Bfrin auf diese Absicht zu schließen, war nicht rechtswidrig (Hinweis E 12.6.1979, 2203/78, E 26.6.1979, 1531/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985100168.X03

Im RIS seit

14.12.2005

Dokumentnummer

JWR_1985100168_19870126X03