Verwaltungsgerichtshof
07.03.1983
83/10/0052
Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Absicht der Täterin darauf gerichtet ist, sich durch Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige Einkommensquelle zu verschaffen. Eine Wiederholung der Tat ist nicht erforderlich, es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern die Absicht, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu haben, bei dieser Gelegenheit zu Tage tritt. Aus den einschlägigen Vorstrafen der Bfrin auf diese Absicht zu schließen, war nicht rechtswidrig (Hinweis E 12.6.1979, 2203/78, E 26.6.1979, 1531/77).