Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 3135/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

3135/80

Entscheidungsdatum

29.09.1981

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LPolG Tir 1976 §14 lita;
LPolG Tir 1976 §19 Abs1 lita;
VStG §19;

Rechtssatz

Die belangte Behörde genügt ihrer Begründungspflicht nicht schon dadurch, dass sie die im konkreten Fall rechtserheblichen Strafzumessungskriterien in ihre Erwägungen formal einbezieht; sie muss darüber hinaus darlegen, aus welchen Erwägungen sie unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungskriterien die konkrete Tat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens hinsichtlich Strafart und Strafausmaß gerade so wertet, wie dies im Spruch zum Ausdruck kommt; nur so kann der VwGH überprüfen, ob die Strafbemessung noch innerhalb des der Behörde zustehenden Ermessensspielraumes liegt (Hinweis E 9.10.1975, VwSlg 8894 A/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003135.X02

Im RIS seit

29.09.1981

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2016

Dokumentnummer

JWR_1980003135_19810929X02

Rechtssatz für 83/10/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

83/10/0032

Entscheidungsdatum

08.06.1983

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LPolG Tir 1976 §14 lita;
LPolG Tir 1976 §19 Abs1 lita;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3135/80 E 29. September 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde genügt ihrer Begründungspflicht nicht schon dadurch, dass sie die im konkreten Fall rechtserheblichen Strafzumessungskriterien in ihre Erwägungen formal einbezieht; sie muss darüber hinaus darlegen, aus welchen Erwägungen sie unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungskriterien die konkrete Tat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens hinsichtlich Strafart und Strafausmaß gerade so wertet, wie dies im Spruch zum Ausdruck kommt; nur so kann der VwGH überprüfen, ob die Strafbemessung noch innerhalb des der Behörde zustehenden Ermessensspielraumes liegt (Hinweis E 9.10.1975, VwSlg 8894 A/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983100032.X04

Im RIS seit

08.06.1983

Dokumentnummer

JWR_1983100032_19830608X04

Rechtssatz für 91/19/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/19/0169

Entscheidungsdatum

03.12.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3135/80 E 29. September 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde genügt ihrer Begründungspflicht nicht schon dadurch, dass sie die im konkreten Fall rechtserheblichen Strafzumessungskriterien in ihre Erwägungen formal einbezieht; sie muss darüber hinaus darlegen, aus welchen Erwägungen sie unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungskriterien die konkrete Tat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens hinsichtlich Strafart und Strafausmaß gerade so wertet, wie dies im Spruch zum Ausdruck kommt; nur so kann der VwGH überprüfen, ob die Strafbemessung noch innerhalb des der Behörde zustehenden Ermessensspielraumes liegt (Hinweis E 9.10.1975, VwSlg 8894 A/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190169.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1991190169_19921203X02

Rechtssatz für 92/18/0377

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/18/0377

Entscheidungsdatum

03.12.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3135/80 E 29. September 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde genügt ihrer Begründungspflicht nicht schon dadurch, dass sie die im konkreten Fall rechtserheblichen Strafzumessungskriterien in ihre Erwägungen formal einbezieht; sie muss darüber hinaus darlegen, aus welchen Erwägungen sie unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungskriterien die konkrete Tat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens hinsichtlich Strafart und Strafausmaß gerade so wertet, wie dies im Spruch zum Ausdruck kommt; nur so kann der VwGH überprüfen, ob die Strafbemessung noch innerhalb des der Behörde zustehenden Ermessensspielraumes liegt (Hinweis E 9.10.1975, VwSlg 8894 A/1975).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180377.X03

Im RIS seit

03.12.1992

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1992180377_19921203X03