Der Gesellschafter einer GmbH (einer KomplementärGmbH einer KG) steht dann jedenfalls in keinem Beschäftigungsverhältnis zur GmbH (KG), wenn er kraft seiner Beteiligung an der GmbH über Weisungen an den (die) Geschäftsführer gem § 20 Abs 1 GmbH die Ausübung der diesem (diesen) als Vertreter der GmbH ihm als Beschäftigten der GmbHG oder der KG gegenüber zukommenden Weisungsmacht bestimmen oder verhindern kann. Dazu ist die Bestimmbarkeit der Beschlussfassung der Gesellschafter erforderlich, eine bloß 50- prozentige Beteiligung an der GmbH reicht hierfür nicht aus, wenn sie nur dazu genügt, eine Beschlussfassung zu verhindern.Der Gesellschafter einer GmbH (einer KomplementärGmbH einer KG) steht dann jedenfalls in keinem Beschäftigungsverhältnis zur GmbH (KG), wenn er kraft seiner Beteiligung an der GmbH über Weisungen an den (die) Geschäftsführer gem Paragraph 20, Absatz eins, GmbH die Ausübung der diesem (diesen) als Vertreter der GmbH ihm als Beschäftigten der GmbHG oder der KG gegenüber zukommenden Weisungsmacht bestimmen oder verhindern kann. Dazu ist die Bestimmbarkeit der Beschlussfassung der Gesellschafter erforderlich, eine bloß 50- prozentige Beteiligung an der GmbH reicht hierfür nicht aus, wenn sie nur dazu genügt, eine Beschlussfassung zu verhindern.