Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
83/07/0228
Entscheidungsdatum
25.02.1988
Index
L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform
Norm
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs10 lita;
Rechtssatz
Gemäß § 19 Abs 10 lit a OÖ FlVfLG 1979 besteht der Anspruch, Grundstücke mit besonderem Wert entweder wieder zugewiesen oder durch gleichwertige ersetzt zu bekommen; eine Verpflichtung, wonach es zur Feststellung dieses Anspruchs auch einer korrespondierenden Gegenüberstellung des Besitzes der Mitbeteiligten bedürfe - inwieweit andere Verfahrensparteien gesetzmäßig abgefunden wurden - ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 10, Litera a, OÖ FlVfLG 1979 besteht der Anspruch, Grundstücke mit besonderem Wert entweder wieder zugewiesen oder durch gleichwertige ersetzt zu bekommen; eine Verpflichtung, wonach es zur Feststellung dieses Anspruchs auch einer korrespondierenden Gegenüberstellung des Besitzes der Mitbeteiligten bedürfe - inwieweit andere Verfahrensparteien gesetzmäßig abgefunden wurden - ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1983070228.X02
Im RIS seit
08.10.2004
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2015
Dokumentnummer
JWR_1983070228_19880225X02