Verwaltungsgerichtshof
25.02.1988
83/07/0228
Gemäß Paragraph 19, Absatz 10, Litera a, OÖ FlVfLG 1979 besteht der Anspruch, Grundstücke mit besonderem Wert entweder wieder zugewiesen oder durch gleichwertige ersetzt zu bekommen; eine Verpflichtung, wonach es zur Feststellung dieses Anspruchs auch einer korrespondierenden Gegenüberstellung des Besitzes der Mitbeteiligten bedürfe - inwieweit andere Verfahrensparteien gesetzmäßig abgefunden wurden - ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.