Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/04/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

82/04/0160

Entscheidungsdatum

25.03.1983

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Beim Fehlen des Merkmales, "Deckung für die aus der Verwirklichung des ideellen Vereinszweckes zwangsläufig erwachsenden Auslagen zu erzielen", kann nicht ohne weitere Prüfung vom Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht und somit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vereines im Sinne des Paragraph eins, GewO 1973 ausgegangen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982040160.X03

Im RIS seit

15.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1982040160_19830325X03

Rechtssatz für 83/04/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

83/04/0214

Entscheidungsdatum

20.03.1984

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0160 E 25. März 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Beim Fehlen des Merkmales, "Deckung für die aus der Verwirklichung des ideellen Vereinszweckes zwangsläufig erwachsenden Auslagen zu erzielen", kann nicht ohne weitere Prüfung vom Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht und somit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vereines im Sinne des Paragraph eins, GewO 1973 ausgegangen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983040214.X04

Im RIS seit

24.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1983040214_19840320X04

Rechtssatz für 88/04/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/04/0155

Entscheidungsdatum

13.12.1988

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0160 E 25. März 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Beim Fehlen des Merkmales, "Deckung für die aus der Verwirklichung des ideellen Vereinszweckes zwangsläufig erwachsenden Auslagen zu erzielen", kann nicht ohne weitere Prüfung vom Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht und somit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vereines im Sinne des Paragraph eins, GewO 1973 ausgegangen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040155.X04

Im RIS seit

12.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988040155_19881213X04