Im Geltungsbereich der Steiermärkischen Bauordnung 1968 hat die Gewerbebehörde auch den für die Beurteilung nach § 77 Abs 2 GewO 1973 bedeutsamen Inhalt der Widmungsbewilligung (I. Abschnitt BO) zu berücksichtigen (Hinweis E 24.1.1980, 1115/79). Die für die Qualifikation als individuelle Planungsnorm maßgebenden Merkmale (Bestimmung der Nutzungsordnung durch Festsetzung des "Verwendungszweckes der Bauten" im Wege eines Planungsaktes unter Mitwirkung der Nachbarn) treffen auf die nach der Steiermärkischen Bauordnung Landesgesetz- und Verordnungsblatt 1857/5 erteilten Baubewilligung nicht zu.Im Geltungsbereich der Steiermärkischen Bauordnung 1968 hat die Gewerbebehörde auch den für die Beurteilung nach Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 bedeutsamen Inhalt der Widmungsbewilligung (römisch eins. Abschnitt BO) zu berücksichtigen (Hinweis E 24.1.1980, 1115/79). Die für die Qualifikation als individuelle Planungsnorm maßgebenden Merkmale (Bestimmung der Nutzungsordnung durch Festsetzung des "Verwendungszweckes der Bauten" im Wege eines Planungsaktes unter Mitwirkung der Nachbarn) treffen auf die nach der Steiermärkischen Bauordnung Landesgesetz- und Verordnungsblatt 1857/5 erteilten Baubewilligung nicht zu.