Wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 103 Abs 2 2. Satz KFG ist, dass der Täter als Zulassungsbesitzer handelt, des § 103 Abs 2 a KFG, dass er Mieter ist; fehlt dies liegt ein Verstoß gegen § 44a lit a VStG vor.Wesentliches Tatbestandsmerkmal des Paragraph 103, Absatz 2, 2. Satz KFG ist, dass der Täter als Zulassungsbesitzer handelt, des Paragraph 103, Absatz 2, a KFG, dass er Mieter ist; fehlt dies liegt ein Verstoß gegen Paragraph 44 a, Litera a, VStG vor.