§ 101 Abs 1 lit a KFG 1967 befreit den Zulassungsbesitzer nicht von der ihm nach § 103 Abs 1 legcit obliegenden Verpflichtung.Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG 1967 befreit den Zulassungsbesitzer nicht von der ihm nach Paragraph 103, Absatz eins, legcit obliegenden Verpflichtung.