Werden bei Übernahme des Kfz die Kosten der Entfernung entrichtet (sohin nicht verweigert), hat keine bescheidmäßige Vorschreibung der Kosten zu erfolgen. Auch ein diesbezüglicher Feststellungsbescheid kommt nicht in Betracht (die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entfernung wäre im Wege einer Beschwerde gemäß Art 131a B-VG, ein Rückzahlungsbegehren durch Klage nach Art 137 B-VG, geltend zu machen gewesen.Werden bei Übernahme des Kfz die Kosten der Entfernung entrichtet (sohin nicht verweigert), hat keine bescheidmäßige Vorschreibung der Kosten zu erfolgen. Auch ein diesbezüglicher Feststellungsbescheid kommt nicht in Betracht (die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entfernung wäre im Wege einer Beschwerde gemäß Artikel 131 a, B-VG, ein Rückzahlungsbegehren durch Klage nach Artikel 137, B-VG, geltend zu machen gewesen.