Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0592/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8936 A/1975

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0592/75

Entscheidungsdatum

01.12.1975

Index

Baurecht - Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die im Paragraph 9, VStG getroffene Regelung über die Verantwortlichkeit in jenen Fällen, in welchen eine Handlungspflicht oder Unterlassungspflicht eine Gesellschaft, eine Genossenschaft oder einen Verein trifft, verlöre jeden Sinn, wenn schon eine bloße Aufgabenteilung innerhalb der Gesellschaft (Genossenschaft, Verein), das verantwortliche Organ von seiner Schuld entlastete. Vielmehr kommt auch in einem solchen Fall der in ständiger Rechtsprechung des VwGH entwickelte Grundsatz zum Tragen, dass

zumindest Fahrlässigkeit vorliegt, wenn eine Partei, die mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen einen anderen betraut, sich nicht davon überzeugt, dass ihr Auftrag iSd Gesetzes befolgt wurde (Hinweis E 2.6.1966, 577/65, E 15.2.1967, 666/66, E 5.2.1968, 568/67, E 19.11.1969, 1887/68 und vom 5.11.1970, 96/69). Ist der Verpflichtete nicht selbst in der Lage, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, so trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er beweist, dass er es bei der Auswahl der von ihm Beauftragten und deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen (Hinweis E 18.11.1971, 951/70, VwSlg 8108 A/1971).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000592.X02

Im RIS seit

24.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2020

Dokumentnummer

JWR_1975000592_19751201X02

Rechtssatz für 0944/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9538 A/1978

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

0944/77

Entscheidungsdatum

26.04.1978

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0946/77 E 26. April 1978 VwSlg 9538 A/1978 0945/77 E 2. April 1978 VwSlg 9538 A/1978

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0592/75 E 1. Dezember 1975 VwSlg 8936 A/1975 RS 2

Stammrechtssatz

Die im Paragraph 9, VStG getroffene Regelung über die Verantwortlichkeit in jenen Fällen, in welchen eine Handlungspflicht oder Unterlassungspflicht eine Gesellschaft, eine Genossenschaft oder einen Verein trifft, verlöre jeden Sinn, wenn schon eine bloße Aufgabenteilung innerhalb der Gesellschaft (Genossenschaft, Verein), das verantwortliche Organ von seiner Schuld entlastete. Vielmehr kommt auch in einem solchen Fall der in ständiger Rechtsprechung des VwGH entwickelte Grundsatz zum Tragen, dass zumindest Fahrlässigkeit vorliegt, wenn eine Partei, die mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen einen anderen betraut, sich nicht davon überzeugt, dass ihr Auftrag iSd Gesetzes befolgt wurde (Hinweis E 2.6.1966, 577/65, E 15.2.1967, 666/66, E 5.2.1968, 568/67, E 19.11.1969, 1887/68 und vom 5.11.1970, 96/69). Ist der Verpflichtete nicht selbst in der Lage, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, so trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er beweist, dass er es bei der Auswahl der von ihm Beauftragten und deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen (Hinweis E 18.11.1971, 951/70, VwSlg 8108 A/1971).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000944.X07

Im RIS seit

26.04.1978

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012

Dokumentnummer

JWR_1977000944_19780426X07

Rechtssatz für 2242/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2242/79

Entscheidungsdatum

15.11.1979

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0592/75 E 1. Dezember 1975 VwSlg 8936 A/1975 RS 2

Stammrechtssatz

Die im Paragraph 9, VStG getroffene Regelung über die Verantwortlichkeit in jenen Fällen, in welchen eine Handlungspflicht oder Unterlassungspflicht eine Gesellschaft, eine Genossenschaft oder einen Verein trifft, verlöre jeden Sinn, wenn schon eine bloße Aufgabenteilung innerhalb der Gesellschaft (Genossenschaft, Verein), das verantwortliche Organ von seiner Schuld entlastete. Vielmehr kommt auch in einem solchen Fall der in ständiger Rechtsprechung des VwGH entwickelte Grundsatz zum Tragen, dass zumindest Fahrlässigkeit vorliegt, wenn eine Partei, die mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen einen anderen betraut, sich nicht davon überzeugt, dass ihr Auftrag iSd Gesetzes befolgt wurde (Hinweis E 2.6.1966, 577/65, E 15.2.1967, 666/66, E 5.2.1968, 568/67, E 19.11.1969, 1887/68 und vom 5.11.1970, 96/69). Ist der Verpflichtete nicht selbst in der Lage, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, so trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er beweist, dass er es bei der Auswahl der von ihm Beauftragten und deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen (Hinweis E 18.11.1971, 951/70, VwSlg 8108 A/1971).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979002242.X02

Im RIS seit

15.11.1979

Dokumentnummer

JWR_1979002242_19791115X02

Rechtssatz für 82/05/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

82/05/0103

Entscheidungsdatum

14.12.1982

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0592/75 E 1. Dezember 1975 VwSlg 8936 A/1975 RS 2

Stammrechtssatz

Die im Paragraph 9, VStG getroffene Regelung über die Verantwortlichkeit in jenen Fällen, in welchen eine Handlungspflicht oder Unterlassungspflicht eine Gesellschaft, eine Genossenschaft oder einen Verein trifft, verlöre jeden Sinn, wenn schon eine bloße Aufgabenteilung innerhalb der Gesellschaft (Genossenschaft, Verein), das verantwortliche Organ von seiner Schuld entlastete. Vielmehr kommt auch in einem solchen Fall der in ständiger Rechtsprechung des VwGH entwickelte Grundsatz zum Tragen, dass zumindest Fahrlässigkeit vorliegt, wenn eine Partei, die mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen einen anderen betraut, sich nicht davon überzeugt, dass ihr Auftrag iSd Gesetzes befolgt wurde (Hinweis E 2.6.1966, 577/65, E 15.2.1967, 666/66, E 5.2.1968, 568/67, E 19.11.1969, 1887/68 und vom 5.11.1970, 96/69). Ist der Verpflichtete nicht selbst in der Lage, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, so trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er beweist, dass er es bei der Auswahl der von ihm Beauftragten und deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen (Hinweis E 18.11.1971, 951/70, VwSlg 8108 A/1971).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982050103.X02

Im RIS seit

14.12.1982

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018

Dokumentnummer

JWR_1982050103_19821214X02

Rechtssatz für 83/02/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

83/02/0160

Entscheidungsdatum

09.09.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0592/75 E 1. Dezember 1975 VwSlg 8936 A/1975 RS 2

Stammrechtssatz

Die im Paragraph 9, VStG getroffene Regelung über die Verantwortlichkeit in jenen Fällen, in welchen eine Handlungspflicht oder Unterlassungspflicht eine Gesellschaft, eine Genossenschaft oder einen Verein trifft, verlöre jeden Sinn, wenn schon eine bloße Aufgabenteilung innerhalb der Gesellschaft (Genossenschaft, Verein), das verantwortliche Organ von seiner Schuld entlastete. Vielmehr kommt auch in einem solchen Fall der in ständiger Rechtsprechung des VwGH entwickelte Grundsatz zum Tragen, dass zumindest Fahrlässigkeit vorliegt, wenn eine Partei, die mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen einen anderen betraut, sich nicht davon überzeugt, dass ihr Auftrag iSd Gesetzes befolgt wurde (Hinweis E 2.6.1966, 577/65, E 15.2.1967, 666/66, E 5.2.1968, 568/67, E 19.11.1969, 1887/68 und vom 5.11.1970, 96/69). Ist der Verpflichtete nicht selbst in der Lage, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, so trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er beweist, dass er es bei der Auswahl der von ihm Beauftragten und deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen (Hinweis E 18.11.1971, 951/70, VwSlg 8108 A/1971).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983020160.X03

Im RIS seit

09.09.1983

Dokumentnummer

JWR_1983020160_19830909X03

Rechtssatz für 83/02/0176

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

83/02/0176

Entscheidungsdatum

09.09.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0592/75 E 1. Dezember 1975 VwSlg 8936 A/1975 RS 2

Stammrechtssatz

Die im Paragraph 9, VStG getroffene Regelung über die Verantwortlichkeit in jenen Fällen, in welchen eine Handlungspflicht oder Unterlassungspflicht eine Gesellschaft, eine Genossenschaft oder einen Verein trifft, verlöre jeden Sinn, wenn schon eine bloße Aufgabenteilung innerhalb der Gesellschaft (Genossenschaft, Verein), das verantwortliche Organ von seiner Schuld entlastete. Vielmehr kommt auch in einem solchen Fall der in ständiger Rechtsprechung des VwGH entwickelte Grundsatz zum Tragen, dass zumindest Fahrlässigkeit vorliegt, wenn eine Partei, die mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen einen anderen betraut, sich nicht davon überzeugt, dass ihr Auftrag iSd Gesetzes befolgt wurde (Hinweis E 2.6.1966, 577/65, E 15.2.1967, 666/66, E 5.2.1968, 568/67, E 19.11.1969, 1887/68 und vom 5.11.1970, 96/69). Ist der Verpflichtete nicht selbst in der Lage, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, so trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er beweist, dass er es bei der Auswahl der von ihm Beauftragten und deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen (Hinweis E 18.11.1971, 951/70, VwSlg 8108 A/1971).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983020176.X03

Im RIS seit

09.09.1983

Dokumentnummer

JWR_1983020176_19830909X03

Rechtssatz für 86/08/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

86/08/0023

Entscheidungsdatum

19.06.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Beachte

Besprechung in: 86/08/0027;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0592/75 E 1. Dezember 1975 VwSlg 8936 A/1975 RS 2

Stammrechtssatz

Die im Paragraph 9, VStG getroffene Regelung über die Verantwortlichkeit in jenen Fällen, in welchen eine Handlungspflicht oder Unterlassungspflicht eine Gesellschaft, eine Genossenschaft oder einen Verein trifft, verlöre jeden Sinn, wenn schon eine bloße Aufgabenteilung innerhalb der Gesellschaft (Genossenschaft, Verein), das verantwortliche Organ von seiner Schuld entlastete. Vielmehr kommt auch in einem solchen Fall der in ständiger Rechtsprechung des VwGH entwickelte Grundsatz zum Tragen, dass zumindest Fahrlässigkeit vorliegt, wenn eine Partei, die mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen einen anderen betraut, sich nicht davon überzeugt, dass ihr Auftrag iSd Gesetzes befolgt wurde (Hinweis E 2.6.1966, 577/65, E 15.2.1967, 666/66, E 5.2.1968, 568/67, E 19.11.1969, 1887/68 und vom 5.11.1970, 96/69). Ist der Verpflichtete nicht selbst in der Lage, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, so trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er beweist, dass er es bei der Auswahl der von ihm Beauftragten und deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen (Hinweis E 18.11.1971, 951/70, VwSlg 8108 A/1971).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080023.X06

Im RIS seit

19.06.1986

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1986080023_19860619X06