Die belangte Behörde hat bei einem Schuldspruch nach § 108 Abs 1 KFG klarzustellen, ob der Beschwerdeführer wegen Erteilung von theoretischen oder praktischem Fahrunterricht (oder wegen Erteilung von beiden) bestraft wird. Bei mehreren unter einem einzigen gesetzlichen Tatbestand subsumierbaren Verhaltensweisen genügt die Anführung der verba legalia der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a lit a VStG.Die belangte Behörde hat bei einem Schuldspruch nach Paragraph 108, Absatz eins, KFG klarzustellen, ob der Beschwerdeführer wegen Erteilung von theoretischen oder praktischem Fahrunterricht (oder wegen Erteilung von beiden) bestraft wird. Bei mehreren unter einem einzigen gesetzlichen Tatbestand subsumierbaren Verhaltensweisen genügt die Anführung der verba legalia der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Litera a, VStG.