Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/01/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/01/0031

Entscheidungsdatum

04.05.1983

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §20 Abs1 idF 1980/075;
WaffG 1967 §6 Abs1 idF 1980/075;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Wertung einer Person als "verlässlich" im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist (Hinweis E 30.4.1947, 0058/47, VwSlg 84 A/1947 und E 6.3.1979, 0073/79). Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen demnach durchaus die Folgerung, dass die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983010031.X01

Im RIS seit

19.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Dokumentnummer

JWR_1983010031_19830504X01

Rechtssatz für 88/01/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/01/0130

Entscheidungsdatum

21.09.1988

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §20 Abs1 impl;
WaffG 1967 §6 Abs1 impl;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/01/0031 E 4. Mai 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Wertung einer Person als "verlässlich" im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist (Hinweis E 30.4.1947, 0058/47, VwSlg 84 A/1947 und E 6.3.1979, 0073/79). Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen demnach durchaus die Folgerung, dass die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010130.X01

Im RIS seit

31.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Dokumentnummer

JWR_1988010130_19880921X01

Rechtssatz für 88/01/0236

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/01/0236

Entscheidungsdatum

07.12.1988

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §6 Abs1 idF 1980/075;
WaffG 1986 §6 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/01/0031 E 4. Mai 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Wertung einer Person als "verlässlich" im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist (Hinweis E 30.4.1947, 0058/47, VwSlg 84 A/1947 und E 6.3.1979, 0073/79). Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen demnach durchaus die Folgerung, dass die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010236.X01

Im RIS seit

01.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Dokumentnummer

JWR_1988010236_19881207X01

Rechtssatz für 89/01/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/01/0054

Entscheidungsdatum

12.04.1989

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/01/0031 E 4. Mai 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Wertung einer Person als "verlässlich" im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist (Hinweis E 30.4.1947, 0058/47, VwSlg 84 A/1947 und E 6.3.1979, 0073/79). Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen demnach durchaus die Folgerung, dass die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010054.X01

Im RIS seit

24.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Dokumentnummer

JWR_1989010054_19890412X01

Rechtssatz für 89/01/0414

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/01/0414

Entscheidungsdatum

20.02.1990

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/01/0031 E 4. Mai 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Wertung einer Person als "verlässlich" im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist (Hinweis E 30.4.1947, 0058/47, VwSlg 84 A/1947 und E 6.3.1979, 0073/79). Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen demnach durchaus die Folgerung, dass die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010414.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Dokumentnummer

JWR_1989010414_19900220X01

Rechtssatz für 89/01/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/01/0080

Entscheidungsdatum

30.05.1990

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/01/0031 E 4. Mai 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Wertung einer Person als "verlässlich" im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist (Hinweis E 30.4.1947, 0058/47, VwSlg 84 A/1947 und E 6.3.1979, 0073/79). Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen demnach durchaus die Folgerung, dass die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010080.X01

Im RIS seit

07.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Dokumentnummer

JWR_1989010080_19900530X01

Rechtssatz für 89/01/0340

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/01/0340

Entscheidungsdatum

19.09.1990

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/01/0031 E 4. Mai 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Wertung einer Person als "verlässlich" im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist (Hinweis E 30.4.1947, 0058/47, VwSlg 84 A/1947 und E 6.3.1979, 0073/79). Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen demnach durchaus die Folgerung, dass die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010340.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Dokumentnummer

JWR_1989010340_19900919X01

Rechtssatz für 91/01/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/01/0081

Entscheidungsdatum

18.09.1991

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/01/0031 E 4. Mai 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Wertung einer Person als "verlässlich" im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist (Hinweis E 30.4.1947, 0058/47, VwSlg 84 A/1947 und E 6.3.1979, 0073/79). Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen demnach durchaus die Folgerung, dass die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010081.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Dokumentnummer

JWR_1991010081_19910918X01

Rechtssatz für 93/01/1448

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/01/1448

Entscheidungsdatum

16.11.1994

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/01/0031 E 4. Mai 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Wertung einer Person als "verlässlich" im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist (Hinweis E 30.4.1947, 0058/47, VwSlg 84 A/1947 und E 6.3.1979, 0073/79). Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen demnach durchaus die Folgerung, dass die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011448.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Dokumentnummer

JWR_1993011448_19941116X01

Rechtssatz für 97/20/0563

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/20/0563

Entscheidungsdatum

22.04.1999

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §6 Abs1 idF 1980/075 impl;
WaffG 1996 §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/01/0031 E 4. Mai 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Wertung einer Person als "verlässlich" im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist (Hinweis E 30.4.1947, 0058/47, VwSlg 84 A/1947 und E 6.3.1979, 0073/79). Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen demnach durchaus die Folgerung, dass die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997200563.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Dokumentnummer

JWR_1997200563_19990422X01