Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/17/0117

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6087 F/1986

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

82/17/0117

Entscheidungsdatum

14.03.1986

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Norm

B-VG Art9;
EntschädigungsG Jugoslawien 1980 Art1 Abs1;
EntschädigungsG Jugoslawien 1980 Art4 Abs2;
  1. B-VG Art. 9 heute
  2. B-VG Art. 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  3. B-VG Art. 9 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  4. B-VG Art. 9 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 9 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Nach dem Grundsatz der Achtung der Privatrechte ist eine Wegnahme ausländischen Privateigentums ohne Entschädigung (Konfiskation) verboten. Hingegen ist nach allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts die Einziehung ausländischen Privateigentums gegen eine angemessene Entschädigung (Enteignung) grundsätzlich zulässig, so weit solche Maßnahmen im öffentlichen Interesse vorgenommen werden und nicht zwischen den Angehörigen verschiedener Staaten differenzieren. Für die Geltendmachung der Entschädigungsforderungen sind verschiedene Methoden denkbar. In der Praxis hat sich insbesondere in der Zeit nach dem zweiten Weltkrieg die Methode der Globalentschädigungsabkommen durchgesetzt. Deren Sinn entspricht es, dass mit der Bezahlung der Summe sämtliche Ansprüche als endgültig erledigt betrachtet werden. Sie werden also vernichtet und bestehen auch nach dem öffentlichen oder dem Zivilrecht der beteiligten Staaten nicht mehr. Eine solche Regelung enthält Artikel 4, Absatz 2, des Entschädigungsvertrages mit der SFR Jugoslawien, BGBl 1980/499.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1982170117.X06

Im RIS seit

14.03.1986

Dokumentnummer

JWR_1982170117_19860314X06