Besteht das Hindernis, welches den Wiedereinsetzungsgrund darstellen soll, in der Unkenntnis eines Fristenlaufes, so fällt es bereits in dem Zeitpunkt weg, in dem dem Parteienvertreter bei gehöriger Sorgfalt der Fristenlauf bekannt sein musste (Hinweis B 12.12.1984, 84/13/0223), spätestens aber mit dem Zeitpunkt, in dem dem Parteienvertreter die Versäumung der Frist zur Kenntnis gelangt (Hinweis E 2.3.1978, 2204/77).