Die Säumnisfolge, dass die Versäumung der Mängelbehebungsfrist "als Zurückziehung der Beschwerde gilt" (§ 34 Abs 2 zweiter Halbsatz VwGG), tritt nach dem Wortlaut der gen Bestimmung zwingend und ungeachtet eines etwa später erfolgten Einlangens der Mängelverbesserung ein (Hinweis B 30.4.1982, 82/08/0041).Die Säumnisfolge, dass die Versäumung der Mängelbehebungsfrist "als Zurückziehung der Beschwerde gilt" (Paragraph 34, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG), tritt nach dem Wortlaut der gen Bestimmung zwingend und ungeachtet eines etwa später erfolgten Einlangens der Mängelverbesserung ein (Hinweis B 30.4.1982, 82/08/0041).