Für die Frage des Gebührens einer Verwendungszulage nach § 30 Abs 1 Z 3 GehG 1956 ist nicht entscheidend, ob der Beamte auf einem Sachgebiet tätig ist, dem erhebliche Bedeutung beizumessen ist (Hinweis E 14.2.1979, 2737/79).Für die Frage des Gebührens einer Verwendungszulage nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, GehG 1956 ist nicht entscheidend, ob der Beamte auf einem Sachgebiet tätig ist, dem erhebliche Bedeutung beizumessen ist (Hinweis E 14.2.1979, 2737/79).