Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1983

Geschäftszahl

82/12/0114

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/12/0077 E 28. Februar 1983 RS 4

Stammrechtssatz

Für die Frage des Gebührens einer Verwendungszulage nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, GehG 1956 ist nicht entscheidend, ob der Beamte auf einem Sachgebiet tätig ist, dem erhebliche Bedeutung beizumessen ist (Hinweis E 14.2.1979, 2737/79).