Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/12/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

82/12/0068

Entscheidungsdatum

04.10.1982

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Rechtssatz

Dem Leiter einer Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung gebührt eine Verwendungszulage im Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen, sofern seine Belastung in zeitlicher Hinsicht das Höchstausmaß erreicht. Dieses ist nur dann erfüllt, wenn die zeitliche Mehrleistung im Monat über der mit 35 Überstunden anzunehmenden Untergrenze liegt; anderenfalls ist ein Abschlag vorzunehmen (Hinweis E 24.4.1975, 2107/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982120068.X02

Im RIS seit

30.11.2004

Dokumentnummer

JWR_1982120068_19821004X02

Rechtssatz für 83/12/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/12/0029

Entscheidungsdatum

27.02.1984

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/12/0068 E 4. Oktober 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Dem Leiter einer Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung gebührt eine Verwendungszulage im Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen, sofern seine Belastung in zeitlicher Hinsicht das Höchstausmaß erreicht. Dieses ist nur dann erfüllt, wenn die zeitliche Mehrleistung im Monat über der mit 35 Überstunden anzunehmenden Untergrenze liegt; anderenfalls ist ein Abschlag vorzunehmen (Hinweis E 24.4.1975, 2107/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983120029.X01

Im RIS seit

22.03.2005

Dokumentnummer

JWR_1983120029_19840227X01